Ob eine Scheinselbstständigkeit besteht, kann von verschiedenen Institutionen geprüft werden, die ein Interesse daran haben, diesen Umstand aufzudecken. Dazu zählen zum Beispiel:
- Deutsche Rentenversicherung: Im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
- Finanzämter: Auch das Finanzamt kann im Rahmen von Steuerprüfungen Indizien für eine Scheinselbstständigkeit feststellen und diese an die zuständigen Stellen weiterleiten.
- Sozialversicherung: Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Krankenkassen wird ebenfalls kontrolliert, ob eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht erfolgt ist.
- Zollbehörden: Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch den Zoll, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, kann ebenfalls geprüft werden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
- Arbeitsgerichte: In Streitfällen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann ein Gericht final entscheiden, ob eine Scheinselbstständigkeit gegeben ist.
Aber auch der Auftragnehmer oder der Auftraggeber können eine Prüfung des Arbeitsverhältnisses bzw. einer möglichen Scheinselbstständigkeit einfordern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich eine Partei rechtlich unsicher ist, ob das Beschäftigungsverhältnis als selbstständige oder abhängige Beschäftigung eingestuft wird.
Gut zu wissen: Die Prüfung einer Scheinselbstständigkeit kann sich je nach Prüfstelle unterscheiden. Das Finanzamt prüft das Arbeitsverhältnis beispielsweise nach anderen Merkmalen als die Deutsche Rentenversicherung oder Sozialversicherung. Die Institutionen können daher zu einem anderen Ergebnis kommen. Es kann sich also lohnen, nach der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit auf eine andere Prüfstelle zuzugehen, und die Beschäftigung erneut prüfen zu lassen – sofern Sie zu Unrecht als Arbeitnehmer und somit als scheinselbstständig eingestuft wurden.