Scheinselbstständigkeit vermeiden: Tipps & Regelungen

Das Thema Scheinselbstständigkeit beschäftigt Selbstständige und Unternehmen gleichermaßen. Besonders in Bereichen, in denen Aufträge flexibel vergeben werden, kann die Grenze zwischen selbstständiger Tätigkeit und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schnell verschwimmen. Doch wann genau spricht man von Scheinselbstständigkeit? Welche Kriterien sind entscheidend und wie lassen sich Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Kurz und kompakt: Alles Wichtige zur Scheinselbstständigkeit

 
  • Definition: Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständig beschäftigt ist, tatsächlich aber wie ein angestellter Arbeitnehmer behandelt wird.
  • Kriterien: Zu den Merkmalen der Scheinselbstständigkeit gehören unter anderem Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und das Fehlen unternehmerischen Risikos.
  • Folgen: Scheinselbstständigkeit kann sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber deutliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Dazu können zum Beispiel hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zählen.
  • Vermeidung: Um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten klare vertragliche Regelungen gelten und eine unabhängige Arbeitsweise sichergestellt werden.

Definition: Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit beschreibt die Situation, in der eine Person offiziell als selbstständig gilt, aber de facto in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet. Sie würden dementsprechend zwar formal als Auftragnehmer auftreten, in der Realität sind Sie jedoch wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers eingebunden.

Scheinselbstständigkeit kann sowohl unbewusst als auch vorsätzlich entstehen, birgt jedoch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken für beide Seiten. Deshalb ist es sowohl von der Seite des Unternehmens als auch von der Seite des Selbstständigen aus wichtig, das Beschäftigungsverhältnis zu prüfen und im Auge zu behalten. Zur Feststellung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, sind klare Kriterien und Merkmale definiert, die von verschiedenen Stellen wie der Rentenversicherung oder dem Finanzamt geprüft werden können.

Ab wann besteht eine Scheinselbstständigkeit?

Als Auftragnehmer sind Sie scheinselbstständig, wenn Sie formal als selbstständig auftreten, in Wirklichkeit jedoch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für Ihren Auftraggeber arbeiten. Sie können in einem Schnellcheck anhand unserer Punkte grob einordnen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Sie können als scheinselbstständig gelten, wenn Sie

  • selbst regelmäßig keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.
  • auf Dauer mehr als 83 % für nur einen einzigen Auftraggeber arbeiten.
  • mehr als 5/6 Ihres Umsatzes von einem Auftraggeber erhalten.

Von dieser Situation können vor allem Freelancer und „freie Mitarbeiter“, aber auch jede andere Art von Freiberufler oder Gewerbetreibender betroffen sein. Sobald Sie hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeiten, können Sie rechtlich gesehen in die Scheinselbstständigkeit rutschen – auch wenn dies gar nicht beabsichtigt ist. Unwissenheit schützt jedoch leider nicht vor einer Strafe.

Die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit im Überblick

Ab wann ist man wirklich scheinselbstständig? Gibt es zusätzliche Kriterien, an denen man sich orientieren kann? Die gibt es. Wir haben uns genauer angeschaut, ab wann eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

  • Weisungen des Auftraggebers: Als Selbstständiger handeln Sie unternehmerisch und treffen Ihre eigenen Entscheidungen. Sie handeln nicht ausschließlich nach den Anweisungen Ihres Auftraggebers.
  • Arbeitszeiten: Legen Sie Ihre Arbeitszeiten selbst fest und teilen sich die Arbeit selbst ein, agieren Sie als Selbstständiger. Halten Sie sich an die Arbeitszeiten Ihres Arbeitsgebers, beispielsweise anhand eines Dienstplanes, könnte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.
  • Urlaub: Müssen Sie Ihren Urlaub mit Angestellten Ihres Auftraggebers abstimmen, kann dies ein Hinweis auf eine Scheinselbstständigkeit sein. Als Selbstständiger haben Sie keinen Anspruch auf Urlaub von Ihrem Auftraggeber und können sich Ihren Urlaub so einteilen wie Sie möchten.
  • Leistungsbericht: Erwartet Ihr Auftraggeber regelmäßige Berichte über Ihre Leistungen, ist Ihre Tätigkeit eher einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.
  • Hardware und Software: Als Selbstständiger sollten Sie frei von der Nutzung von Hard- und Software sein, über die Ihr Auftraggeber Sie kontrollieren kann. Dazu zählen zum Beispiel Tools zur Zeiterfassung.
  • Wahl des Arbeitsplatzes: Können Sie Ihren Arbeitsplatz überwiegend frei wählen, ist das ein gutes Indiz dafür, dass Sie selbstständig beschäftigt sind.
  • Aufgaben: Haben Sie als Selbstständiger dieselben Aufgaben wie die festangestellten Mitarbeiter des Arbeitsgebers, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.
  • Außendarstellung: Treten Sie nach außen hin als selbstständig auf, haben Ihre eigenen Visitenkarten, auf dem zum Beispiel der Name Ihres Unternehmens steht, und verwenden ein eigenes Logo, eigenes Briefpapier etc., unterstützt das Ihre Selbstständigkeit. Achten Sie zudem darauf, nicht in der Arbeitskleidung oder mit gebrandetem Arbeitsmaterial Ihres Auftraggebers aufzutreten.
  • Werbung & Kundenakquise: Werben Sie aktiv für Ihr eigenes Unternehmen und betreiben selbstständig Kundenakquise, laufen Sie weniger Gefahr, als scheinselbstständig eingestuft zu werden.

Wichtig:  Nur weil ein oder zwei Kriterien auf Sie zutreffen, sind Sie nicht automatisch scheinselbstständig. Die Kombination und Anzahl der zutreffenden Merkmale sind entscheidend.

Unser Tipp: Kriterien selbst prüfen

Gehen Sie die Kriterien nach und nach durch und wenden Sie diese dabei auf sich selbst bzw. Ihre Beschäftigung an. Sind mehrere Kriterien zutreffend, besteht das Risiko einer Scheinselbstständigkeit. Sprechen Sie mit Ihrem Auftraggeber darüber und leiten Sie entsprechende Maßnahmen ein, um nicht tatsächlich als scheinselbstständig eingestuft zu werden.

Was bedeutet die 5/6-Regelung bei Scheinselbstständigkeit?

Die 5/6-Regelung ist ein Merkmal der Scheinselbstständigkeit. Sie besagt, dass Sie maximal 5/6 Ihres Umsatzes von einem Auftraggeber beziehen sollten. Überschreiten Sie diese Grenze, können Sie als scheinselbstständig eingestuft werden.

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Wer kann von einer Scheinselbstständigkeit betroffen sein?

Grundsätzlich kann jeder, der einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht und Auftragsarbeiten erledigt, von einer Scheinselbstständigkeit betroffen sein. Vor allem Freiberufler und freie Mitarbeiter haben ein erhöhtes Risiko, als scheinselbstständig eingestuft zu werden, denn sie müssen für Ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden. Für folgende Tätigkeiten und Branchen besteht ein höheres Risiko:

  • Beratung
  • Handwerk- und Baubranche
  • Pflegepersonal und Heilberufe
  • Grafikdesigner
  • Texter
  • Makler
  • Lehrkräfte
  • Softwareentwickler und Programmierer
  • Film- und Fernsehindustrie• Kurierfahrer sowie Speditionsgewerbe
  • Reinigungskräfte

Beispiel für eine Scheinselbstständigkeit

Ein IT-Freelancer wird von einem mittelständischen Unternehmen beauftragt, die bestehende IT-Infrastruktur zu modernisieren. Formal handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, jedoch erfüllt die Zusammenarbeit viele Kriterien einer Scheinselbstständigkeit:

  • Der Freelancer arbeitet fast ausschließlich für dieses Unternehmen und hat aus Zeitgründen nur wenige kleine Kunden zusätzlich.
  • Die Arbeitszeiten werden durch den Projektleiter des Unternehmens vorgegeben und es besteht teilweise Anwesenheitspflicht im Büro.
  • Der Freelancer nutzt ausschließlich die IT-Ausstattung des Unternehmens und hat keinen Arbeitsplatz außerhalb des Unternehmens.
  • Die Arbeit für den Arbeitgeber liefert 5/6 des gesamten Umsatzes.

In diesem Fall deutet vieles darauf hin, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, da der Freelancer faktisch wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Dies könnte bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung oder das Finanzamt rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber und den Freelancer nach sich ziehen.

Wer prüft, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Ob eine Scheinselbstständigkeit besteht, kann von verschiedenen Institutionen geprüft werden, die ein Interesse daran haben, diesen Umstand aufzudecken. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Deutsche Rentenversicherung: Im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens prüft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
  • Finanzämter: Auch das Finanzamt kann im Rahmen von Steuerprüfungen Indizien für eine Scheinselbstständigkeit feststellen und diese an die zuständigen Stellen weiterleiten.
  • Sozialversicherung: Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Krankenkassen wird ebenfalls kontrolliert, ob eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht erfolgt ist.
  • Zollbehörden: Im Rahmen von Betriebsprüfungen durch den Zoll, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, kann ebenfalls geprüft werden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
  • Arbeitsgerichte: In Streitfällen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann ein Gericht final entscheiden, ob eine Scheinselbstständigkeit gegeben ist.

Aber auch der Auftragnehmer oder der Auftraggeber können eine Prüfung des Arbeitsverhältnisses bzw. einer möglichen Scheinselbstständigkeit einfordern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich eine Partei rechtlich unsicher ist, ob das Beschäftigungsverhältnis als selbstständige oder abhängige Beschäftigung eingestuft wird.

Gut zu wissen: Die Prüfung einer Scheinselbstständigkeit kann sich je nach Prüfstelle unterscheiden. Das Finanzamt prüft das Arbeitsverhältnis beispielsweise nach anderen Merkmalen als die Deutsche Rentenversicherung oder Sozialversicherung. Die Institutionen können daher zu einem anderen Ergebnis kommen. Es kann sich also lohnen, nach der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit auf eine andere Prüfstelle zuzugehen, und die Beschäftigung erneut prüfen zu lassen – sofern Sie zu Unrecht als Arbeitnehmer und somit als scheinselbstständig eingestuft wurden.

Welche Folgen hat eine Scheinselbstständigkeit?

Eine Scheinselbstständigkeit kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen für beide Parteien haben – sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer. Im schlimmsten Fall können sie existenzbedrohend sein. Das sind die wichtigsten Folgen einer Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber und Selbstständige im Überblick.

Folgen einer Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber:

  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Auftraggeber muss rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge des vermeintlich selbstständigen Auftragnehmers zahlen, oft bis zu vier Jahre zurück. Sobald die Bestätigung einer abhängigen Beschäftigung vorliegt, tritt die Sozialversicherungspflicht rückwirkend in Kraft.
  • Bußgelder und Strafen: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Scheinselbstständigkeit drohen dem Auftraggeber erhebliche Bußgelder. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch strafrechtliche Konsequenzen folgen.
  • Auftragnehmer wird Arbeitnehmer: Der Auftragnehmer wird als Arbeitnehmer eingestuft, was bedeutet, dass Ansprüche wie Kündigungsschutz, Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall rückwirkend geltend gemacht werden können.
  • Steuerliche Nachforderungen: Auch steuerlich kann eine Scheinselbstständigkeit teuer werden. Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer nachzahlen, was zu einer hohen finanziellen Belastung führen kann. Wenn Vorsatz nachgewiesen wird, können zudem rechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung drohen.
  • Reputationsschäden: Für Unternehmen kann die Entdeckung von einer Scheinselbstständigkeit den Ruf schädigen und langfristig zu einem Vertrauensverlust bei Kunden und Partnern führen.

 

Folgen einer Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer:

  • Honorar wird zu Nettogehalt: Das bisherige Honorar wird als Nettogehalt angesehen. Daraus leiten sich Sozialversicherungsbeiträge und andere mögliche Nachzahlungen ab.
  • Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen: Auch der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung kann nachgefordert werden.
  • Steuerliche Nachforderungen: Die als Rechnungen, die Sie als Selbstständiger schreiben bzw. geschrieben haben müssen berichtigt werden. Das heißt, die abgezogene Vorsteuer muss an das Finanzamt zurückgezahlt werden und auch andere Steuern für Selbstständige bzw. für Arbeitnehmer sind im Nachhinein zu prüfen. Kann Ihnen vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden, müssen Sie mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung rechnen.
  • Status als Arbeitnehmer: Die Einstufung als Arbeitnehmer sagt Ihnen bestimmte Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall zu, was ein Vorteil sein kann. Allerdings verlieren Sie Ihre Flexibilität als Selbstständiger und müssen gegebenenfalls Ihr Gewerbe abmelden.

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Tipps: So können Sie eine Scheinselbstständigkeit vermeiden

Eine Scheinselbstständigkeit kann unangenehme Folgen haben, daher ist es wichtig, diese Situation zu vermeiden. Wie können Sie eine Scheinselbstständigkeit umgehen?

  1. Vertragliche Regelungen präzise gestalten: Ein klar formulierter Vertrag sollte die Zusammenarbeit eindeutig als selbstständige Beschäftigung definieren. Dazu gehören Aspekte wie die freie Wahl von Arbeitszeit und -ort sowie die Vereinbarung eines projektbezogenen Honorars.
  2. Unabhängigkeit sicherstellen: Auftragnehmer sollten darauf achten, für mehrere Kunden zu arbeiten, um wirtschaftliche Abhängigkeiten von einem einzigen Auftraggeber und dadurch die Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.
  3. Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation: Auftraggeber sollten sicherstellen, dass der Auftragnehmer nicht in die betrieblichen Strukturen eingebunden wird, beispielsweise durch die Nutzung unternehmenseigener Arbeitsmittel oder feste Arbeitszeiten.
  4. Statusfeststellungsverfahren nutzen: Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Dieses bietet Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Zusammenarbeit. Lassen Sie Ihr Arbeitsverhältnis lieber einmal zu viel prüfen als einmal zu wenig, denn auch eine unbeabsichtigte Scheinselbstständigkeit hat Konsequenzen.
  5. Eigenverantwortung fördern: Auftragnehmer sollten bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten eigenständig handeln und eigene unternehmerische Risiken tragen, um den Anschein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden.

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