Haben Sie einen passenden Namen für Ihr Unternehmen gefunden, ist es von großer Bedeutung, den Namen zu prüfen, bevor Sie ihn im Handelsregister eintragen lassen. Denn: Ihr Firmenname – so passend er für Ihre Tätigkeit auch sein mag – darf keine fremden Rechte verletzen. Infrage kommen insbesondere ältere Markenrechte und Namensrechte.
Für die Eintragung Ihres Firmennamens ins Handelsregister ist das örtliche Amtsgericht zuständig. Dieses prüft zwar, ob der gleiche Firmenname bereits registriert ist – nicht aber, ob er auch als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) angemeldet ist. Im Handelsregister stehen auch nicht alle Firmen: Nur Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, OHGs und Kapitalgesellschaften, wie UGs und GmbHs, sind zur Eintragung verpflichtet. Freiberufler, Kleingewerbetreibende und GbRs hingegen nicht. Sie nutzen daher auch keinen Firmennamen, sondern eine Geschäftsbezeichnung.
Doch unabhängig davon, ob das Amtsgericht den Firmennamen vor der Eintragung ins Handelsregister kontrolliert, ist es wichtig, Ihren gewünschten Unternehmensnamen selbst zu prüfen – und zwar aus zwei Gründen:
- Handelsregistereintrag sicherstellen: Gibt es in Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde bereits eine Firma mit dem gleichen oder einem ähnlichen Namen, kann Ihr Firmenname nach der Prüfung nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
- Markenverletzung ausschließen: Ist Ihr Firmenname beim DPMA als Marke angemeldet, würden Sie durch die Verwendung gegen fremde Markenrechte verstoßen, was teure Konsequenzen haben kann. Ob sich die Firma des Markeninhabers am Sitz Ihres Unternehmens befindet, spielt dabei keine Rolle – eingetragene Marken sind deutschlandweit geschützt bzw. können auch internationalen Schutz genießen.
Indem Sie eingetragene Firmennamen prüfen, verhindern Sie also nicht nur den erfolglosen Eintragungsversuch ins Handelsregister, sondern vermeiden auch, fremde Namensrechte und Markenrechte zu verletzen, die sich bereits ein anderes Unternehmen gesichert hat.